Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /var/www/vhosts/eriz.ch/httpdocs/stationcms/core/class.frontend.php on line 1401

Deprecated: htmlspecialchars(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /var/www/vhosts/eriz.ch/httpdocs/stationcms/core/class.frontend.php on line 1401
Gemeinde Eriz - Aktuelles

Gemeindeversammlung am 28. November 2023

26.10.2023

Ordentliche Versammlung

Dienstag, 28. November 2023 um 20.00 Uhr im Schulhaus Bieten

Wir laden die stimmberechtigten Frauen und Männer (18-jährig und seit drei Monaten in der Gemeinde Eriz angemeldet) zu dieser Versammlung freundlich ein.

Traktanden:

1. Genehmigung von Reglementen
a)  Abfallreglement
b)  Abwasserreglement
2. Verpflichtungskredit, Sanierung Lehrerhaus Bieten
3. Budget 2024
Genehmigung Budget, Festsetzung der Steueranlage und der Liegenschaftssteuer, Kenntnisnahme Finanzplan
4. Wahlen
a)  Ersatzwahl eines Gemeinderatsmitgliedes
      Wiederwahl eines Gemeinderatsmitgliedes
b)  Ersatzwahl eines Mitgliedes der Schulkommission
      Wiederwahl von zwei Mitgliedern der Schulkommission
5. Orientierungen Gemeinderat
6. Verschiedenes

 

Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung Eriz auf und können auch hier eingesehen werden:

Abwasserreglement-NEU.pdf

Abfallreglement-NEU.pdf

Zustandsanalyse-Lehrerhaus.pdf

Budget-2024.pdf

 

Gestützt auf Art. 62 der Gemeindeordnung liegt das Protokoll dieser Versammlung ab 4. Dezenber 2023 während 14 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage, d.h. bis spätestens am 18. Dezember 2023 kann beim Gemeinderat Eriz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über allf. Einsprachen und genehmigt das Protokoll.

Gemeindebeschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innerhalb von 30 Tagen, in Wahlsachen innerhalb von 10 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49 a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

 

« Zurück